Betreuung

Zusätzliche Betreuungsleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 45 SGB XI)

 Wer bekommt zusätzliche Betreuungsleistungen?

Jeder kann zusätzliche Betreuungsleistungen bei der zuständigen Pflegekasse beantragen, der aufgrund geistiger Behinderung, psychischer oder dementieller Erkrankung in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt ist. Wichtig zu wissen ist hierbei, dass eine Pflegestufe NICHT notwendig ist! Demnach genügt die sogenannte „Pflegestufe 0“.

Je nach Schweregrad der Einschränkung können 100,-€ oder bis zu 200,-€ monatlich von den Pflegekassen gezahlt werden, maximal jedoch 2400,-€ im Jahr.

Allerdings ist der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen. Um Qualitätsstandards zu gewährleisten, dürfen die zusätzlichen Betreuungsleistungen nicht für die Betreuung durch Privatpersonen eingesetzt werden. Nur ein von der zuständigen Bezirksregierung anerkannter Träger darf diese Leistungen erbringen. Ferner dient der Betrag der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme folgender Leistungen entstehen

  • der Tages- oder Nachtpflege,
  • der Kurzzeitpflege
  • der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt, oder
  • der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach § 45c gefördert oder förderungsfähig sind.

(Quelle: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/45b.html)

Werden die Leistungen nicht komplett innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Dieser muss schließlich bis zum 30.Juni ausgeschöpft werden, da er ansonsten verfällt.

Noh Bieneen e. V. ist seit Januar 2009 von der Bezirksregierung Düsseldorf anerkannter Träger und Dienstleister niederschwelliger Hilfe- und Betreuungsangebote.

Demnach sind ALLE Leistungen des Familienunterstützenden Dienstes über zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 SGB XI abrechenbar.

Sprechen Sie mich an, ich berate Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

Nina Pick, Leitung Familienunterstützender Dienst

Tel: 02267/888 50 36